· Fachbeitrag · Jahresabschluss
Rechnungsabgrenzungsposten: Welche Vereinfachungen sind im Autohaus (noch) zulässig?
von Steuerberater-Wirtschaftsprüfer Lukas Graf, Meißen
| Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung konnte auf aktive Rechnungs-abgrenzungsposten (RAP) die Vorschrift zu den geringwertigen Wirtschafts-gütern übertragen werden. Dies hatte die Bilanzierung wesentlich erleichtert. Das hat sich aber mit einem BFH-Urteil aus 2021 geändert. Seitdem ist diese Vereinfachung nicht mehr zulässig, sodass aktive RAP auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden sind. Erfahren Sie deshalb, wo es trotz des neuen BFH-Urteils noch Vereinfachungsmöglichkeiten für die Bilanzierung von RAP im Autohaus gibt. |
In Zukunft wieder Erbsen zählen?
Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16.03.2021, Az. X R 34/19, Abruf-Nr. 224575) sind auch geringfügige Beträge abzugrenzen. Der Grundsatz der Wesentlichkeit und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hätte auch eine großzügigere Auslegung zugelassen, aber die Gesetze regeln im Wortlaut keine Vereinfachungen (vgl. § 250 HGB und das Gebot nach § 5 Abs. 5 S. 1 EStG). Die Abgrenzung von Kleinstbeträgen ist handelsrechtlich zulässig ‒ aber nicht zwingend geboten, solange die Beträge unwesentlich sind (Wirtschaftlichkeit- und Wesentlichkeitsgebot).
Wichtig | Doch selbst wenn man sich handelsrechtlich auf den Wesentlichkeitsgrundsatz beruft, ergeben sich daraus keine steuerlichen Erleichterungen. Denn durch die aktuelle BFH-Entscheidung ist eine Abgrenzung für steuerliche Zwecke zwingend. Schade ist, dass es der BFH vermieden hat, den Rahmen dafür zu definieren, was noch unwesentlich ist. Somit bleibt im Dunklen, was so wesentlich ist, dass die Betriebsprüfung es aufgreifen wird. Ein sicheres Mittel, dies festzustellen, bietet nur das Lesen des nächsten Betriebsprüfungsberichts. Dann ist es allerdings zu spät.
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