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  • · Fachbeitrag · Kapitalanlagen

    Günstigeres Teileinkünfteverfahren für Gewinnausschüttung nutzen: BFH beseitigt eine Hürde

    | Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, also zum Beispiel einer Autohaus-GmbH oder -AG, können unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass eine Gewinnausschüttung nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert wird, und nicht mit der Abgeltungsteuer. Der BFH hat jetzt in zwei Verfahren zu Zweifelsfragen Stellung genommen, wann das Finanzamt das Teileinkünfteverfahren gewähren muss. |

     

    Grundsätze zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren

    Ein Gesellschafter, der Beteiligungen an einer GmbH oder AG im Privatvermögen hält, kann beantragen, dass Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Der Vorteil: Bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte darf er Werbungskosten abziehen. Vom verbleibenden Kapitalertrag muss er nur 60 Prozent versteuern (Teileinkünfteverfahren).

     

    Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren sind: Der Gesellschafter