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  • · Nachricht · Kfz-Kosten

    Beim Fahrtenbuch kennt der BFH kein Pardon

    | Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Diesen Anforderungen entspricht das Fahrtenbuch nicht, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind. Das gilt nach Ansicht des BFH auch dann, auch wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden. |

     

    Im BFH-Fall hatte eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einen Dienstwagen überlassen. In der Lohnsteueranmeldung wollte die GmbH den geldwerten Vorteil für die Privatfahrten auf Grundlage der vom GGf geführten Fahrtenbücher versteuern, und nicht nach der „Ein-Prozent-Regelung“.

     

    Die Fahrtenbücher wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsangaben auf (zum Beispiel „F - A-Straße - F“, „F - B-Straße - F“), gelegentlich auch die Namen von Kunden (zum Beispiel „F - XY - F“, „Firma - Z - F“) oder Angaben zum Zweck der Fahrt (zum Beispiel „F - Tanken - F“), außerdem den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Diese Angaben ergänzte die GmbH nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage eines vom GGf handschriftlich geführten Tageskalenders erstellt hatte. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt.

     

    Während das Finanzamt das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG beurteilte, war die vor dem FG erhobene Klage erfolgreich: Die Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und der zusätzlichen, per Computerdatei erstellten erläuternden Auflistung reiche noch aus, um den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell zu berechnen.

     

    Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts war erfolgreich. Der BFH verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet sind. Eine solche vollständige Aufzeichnung verlangt grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügten die Angaben im Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Bei dieser Art der Aufzeichnung waren weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet. Angesichts dessen konnte es auch nicht ausreichen, die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachzuholen (BFH, Urteil vom 1.3.2012, Az. VI R 33/10).

    Quelle: ID 33820410