· Fachbeitrag · Kfz-Kosten
Geldwerter Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens: Der BFH verschärft die Regeln
| Der BFH hat die Regeln für die Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Mitarbeitern, die einen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen dürfen, verschärft. Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil kann demnach selbst dann vorliegen, wenn Ihr Mitarbeiter den Dienstwagen gar nicht privat nutzt. Andererseits macht der BFH Ihnen als Arbeitgeber aber auch Zugeständnisse, soweit es um die Überwachung des Privatnutzungsverbots geht. Lesen Sie, was künftig gilt. |
Die neuen Besteuerungsgrundsätze
Die neuen Regeln sind in vier Grundsatzurteilen enthalten (BFH, Urteile vom 21.3.2013, Az. VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12; Abruf-Nrn. 132163, 132165 und 132164; BFH, Urteil vom 18.4.2013, Az. VI R 23/12; Abruf-Nr. 132162). Für die Frage, wann ein Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung eines Dienstwagens versteuern muss, gilt jetzt Folgendes:
- Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil fällt grundsätzlich an, wenn der Mitarbeiter einen Dienstwagen privat nutzen darf.
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