· Fachbeitrag · Kfz-Kosten/Lohnsteuer
Mit Musterformulierungen den geldwerten Vorteil beim Dienstwagen reduzieren
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, und RA Dipl.-Betrw. (FH) Hauke Hintze, WTS Legal Rechtsanwaltsges. mbH
| In der September-Ausgabe 2013 hat „ASR“ die Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung zur Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens vorgestellt. So kann ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil bei Ihrem Mitarbeiter selbst dann entstehen, wenn er den Dienstwagen zwar privat nutzen darf, ihn aber nicht privat nutzt. Erfahren Sie mit welchen Musterformulierungen im Arbeitsvertrag bzw. in den Reiserichtlinien eine Besteuerung verhindert werden kann. |
Überlassung zur dienstlichen und privaten Nutzung
Überlassen Sie Ihrem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln. Nur wenn Ihr Mitarbeiter ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann der Vorteil auch in Höhe der tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs je privat gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Dies ist auch noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Mitarbeiters möglich, selbst wenn Sie den Lohnsteuerabzug pauschal vorgenommen haben (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 4 Lohnsteuer-Richtlinien).
Wichtig | Laut BFH ist der geldwerte Vorteil allein schon dann zu versteuern, wenn Sie Ihrem Mitarbeiter das Fahrzeug uneingeschränkt zur Verfügung gestellt haben. Die Aussage Ihres Mitarbeiters, er habe den überlassenen Dienstwagen tatsächlich nicht privat genutzt, ändert daran nichts.
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