· Fachbeitrag · Kfz-Kosten/Lohnsteuer
So ermitteln Sie den geldwerten Vorteil bei Elektro- und Hybrid-Dienstwagen einzeln und im Pool
von Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn
| Die Überlassung von Elektro-Dienstwagen ist ein zunehmend beliebtes Instrument, um Mitarbeiter zu motivieren und zugleich einen Beitrag zur Schonung der Umwelt zu leisten. Mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wurden die bestehenden Vergünstigungen seit 01.01.2019 nochmals deutlich erweitert. Lesen Sie, wie Sie in Ihrem Autohaus den geldwerten Vorteil bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen (einzeln oder im Pool) seit 01.01.2019 richtig ermitteln. |
Steuerliche Rechtslage bis 31.12.2018
Überlassen Sie Ihren Mitarbeitern Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die vor dem 01.01.2019 angeschafft oder geleast wurden, gelten zunächst die allgemeinen Regelungen zur Fahrzeugüberlassung (§ 8 Abs. 2, S. 2 u. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung und aus der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und ggf. aus Fahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung kann pauschal, insbesondere mit der Ein-Prozent- oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.
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