· Nachricht · Kfz-Steuer
BFH setzt KraftStG strikt um
| Der BFH hat sich in zwei Fällen zur Kfz-Steuer geäußert: Der erste Fall betrifft die Steuerbegünstigung für Omnibusse (§ 3 Nr. 6 KraftStG). Diese gilt nur, wenn der Bus tatsächlich im Linienverkehr genutzt wird ( BFH, Urteil vom 03.12.2020, Az. IV R 39/19, Abruf-Nr. 221365 ). Das Ergebnis des zweiten Falls: Sattelanhänger, die nur im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, sind nicht nach § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a KraftStG von der Steuer befreit ( BFH, Urteil vom 12.11.2020, Az. IV R 36/19, Abruf-Nr. 221361 ). |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Befreiung von Kfz-Steuer: Voraussetzungen bei Krankenbeförderung“, asr.iww.de → Abruf-Nr. 47187519
Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 1 | ID 47317161