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  • 22.05.2023 · Nachricht · Kfz-Zulassung/Kfz-Steuer

    Rote 06-Kennzeichen und Kfz-Steuer bei Fehlgebrauch

    | Fahren mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug, ohne dies den Finanzbehörden anzuzeigen, erfüllt nicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Darauf weist der BGH in einer Entscheidung zu einem nicht zugelassenen und mit einem gestohlenen Kfz-Kennzeichen versehenen Fahrzeug hin, mit dem jemand im Straßenverkehr ertappt wurde. Das bedeutet: Nachzahlen der Kfz-Steuer ja, Steuerstraftat nein. |