· Nachricht · Kraftfahrzeugsteuer
Eintragung in der Zulassungsbescheinigung ist bindend
| Setzt die Zulassungsbehörde die Fahrzeugklasse fest, ist das für die Kfz-Steuerfestsetzung bzw. -befreiung bindend. Eine Änderung dieser Eintragung entfaltet keine Rückwirkung. Das hat das FG Münster klargestellt. |
Im konkreten Fall ging es um einen Sattelanhänger, der für das Schaustellergewerbe genutzt wurde und damit von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG hätte profitieren können. Da die Nutzung für das Schaustellergewerbe in der Zulassungsbescheinigung Teil II aber nicht vermerkt war, wurde Kfz-Steuer festgesetzt. Irgendwann merkte das der Besitzer und ließ die Zulassungsbescheinigung umschreiben, sodass der Anhänger jetzt offiziell steuerbefreit war. Der Besitzer forderte aber mehr, nämlich die rückwirkende Kfz-Steuerbefreiung. Das Hauptzollamt hätte unabhängig von der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung prüfen müssen, ob der Sattelanhänger steuerbefreit sei. Das FG Münster sah das aber anders. Die bindende Feststellung der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung stelle einen Grundlagenbescheid dar, an den das Hauptzollamt gebunden sei. Die Steuerfestsetzung könne erst ab dem Zeitpunkt geändert werden, ab dem die Behörde eine entsprechende Eintragung vornehme (FG Münster, Urteil vom 23.09.2021, Az. 10 K 3692/19 Kfz, Abruf-Nr. 225930).