· Fachbeitrag · Leasing
BFH macht „Dezembermodell“ den Garaus: Sonderzahlung ist über Vertragslaufzeit zu verteilen
| Die Leasingsonderzahlung kann nicht im Jahr des Abflusses in voller Höhe geltend gemacht werden, sondern muss linear über die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden. Das hat der BFH entschieden ‒ und damit dem letzten Steuersparmodell in Sachen Kfz-Leasing die Grundlage entzogen. ASR nennt die Details zur BFH-Entscheidung. |
So ging Steuern sparen mit dem „Dezembermodell“
Einnahmen-Überschuss-Rechner konnten bislang eine bei Leasingbeginn geleistete Sonderzahlung für ihren Betriebs-Pkw im Umfang der betrieblichen Kfz-Nutzung grundsätzlich sofort als Betriebsausgabe abziehen. Diesen Sofortabzug haben sich viele Einnahmen-Überschuss-Rechner zunutze gemacht, indem sie den Leasingbeginn jeweils auf den Dezember gelegt, in diesem Monat eine hohe Sonderzahlung geleistet und per Fahrtenbuch nachgewiesen haben, dass sie den Pkw im Dezember fast ausschließlich betrieblich genutzt haben. Die Folge war ein nahezu 100-prozentiger Abzug der Leasingsonderzahlung ‒ selbst dann, wenn das Fahrzeug in den Folgejahren erheblich weniger betrieblich genutzt oder gar zur Ein-Prozent-Regelung übergegangen wurde.
In diesem Steuersparmodell sah das FG Schleswig-Holstein bereits seit Ende 2020 einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, wenn die geleistete Sonderzahlung in einen Zeitraum mit vorübergehend außergewöhnlich hoher beruflicher Nutzung des Pkw verlagert, das Fahrzeug ansonsten aber erheblich weniger betrieblich genutzt werde (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2020, Az. 3 K 1/20, Abruf-Nr. 221049).
BFH: Leasingsonderzahlung ist zeitraumbezogen aufzuteilen
Nun hat auch der BFH dem Modell die Grundlage entzogen. Doch von vorne: Im konkreten Fall erzielte ein Steuerzahler u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG per EÜR. Den Pkw, den er betrieblich und privat nutzte, hatte er geleast. Dafür hatte er eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von rd. 43.000 Euro geleistet. Diesen Betrag machte er im Streitjahr zu rd. 84 Prozent als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur 1/36 der als Betriebsausgaben an, weil die Laufzeit des Leasingvertrags 36 Monate betrug.
Auch der BFH ist der Ansicht, dass die Leasingsonderzahlung zeitraumbezogen aufzuteilen ist. Die Sonderzahlung mindere nämlich nach dem Leasingvertrag die monatliche Rate. Auf den Abflusszeitpunkt komme es somit nicht an. Die Folge: Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss zuzuordnen (BFH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VIII R 1/21, Abruf-Nr. 241790).