· Fachbeitrag · Leasing/Umsatzsteuer
Leasing und Mietkauf in der Umsatzsteuer: Wann liegt Lieferung und wann sonstige Leistung vor?
von Dipl.-Finw. (FH) Rabea Schwarz, LL.M., Münster
| Leasing- und Mietkaufverträge zeichnen sich durch ihren gemischten Charakter aus. Sie enthalten Elemente des Miet- und auch des Kaufvertrags. Bei der umsatzsteuerrechtlichen Einordnung solcher Verträge stellt sich daher immer wieder die Frage, ob es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt ‒ gerade im Hinblick auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung. ASR erläutert Ihnen nachfolgend die umsatzsteuerlichen Grundsätze und gibt Ihnen ein Prüfschema an die Hand, das die umsatzsteuerliche Einordnung erleichtert. |
Umsatzsteuerliche Grundsätze für Leasing- und Mietkauf
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Leasing- und Mietkaufverträgen war zuletzt im Jahr 2017 Gegenstand einer grundlegenden EuGH-Entscheidung. Die Finanzverwaltung hat die EuGH-Grundsätze in nationales Recht umgesetzt und den Umsatzsteueranwendungserlass angepasst. Die umsatzsteuerliche Einordnung von Leasing- und Mietkaufverträgen folgt somit nicht mehr den ertragsteuerrechtlichen Maßstäben der sog. Leasing-Erlasse.
Grundsatz: Leasing bzw. Mietkauf ist sonstige Leistung
Der EuGH ist grundsätzlich der Auffassung, dass Leasing und Mietkauf als Dienstleistung anzusehen und damit umsatzsteuerlich als sonstige Leistungen zu qualifizieren sind (EuGH, Urteil vom 04.10.2017, Rs. C-164/16, Abruf-Nr. 230852).
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