· Nachricht · Liquidität/Umsatzsteuer
Aufschubzeitraum für die Zahlung von EUSt festgelegt
| Das BMF hat den Aufschubzeitraum für die Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) nach § 21 Abs. 3a UStG festgelegt. Die Regelung ist ab dem am 01.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum anwendbar. Dies bedeutet konkret, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom 16.01.2021 auf den 26.02.2021 verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend. |
Hintergrund | Der neue § 21 Abs. 3a UStG wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 geschaffen. Demnach gilt für EUSt, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, eine geänderte Fälligkeitsfrist. Der Termin, ab dem diese Regelung anwendbar ist, ist Gegenstand des BMF-Schreibens vom 06.10.2020 (Az. III B 1 ‒ Z 8201/19/10001 :005, Abruf-Nr. 218225).