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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    BMF: Finale Programmablaufpläne für die Berechnung der Lohnsteuer 2024 sind veröffentlicht

    | Das BMF hat die finalen Programmablaufpläne für die Berechnung der Lohnsteuer 2024 veröffentlicht. Sie waren Ende Januar zunächst im Entwurf veröffentlicht worden, da noch nicht klar war, ob sich durch das Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz Änderungen ergeben könnten. Dies ist nicht der Fall, weil nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses die Abschaffung der Fünftel-Regelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens frühestens zum 01.01.2025 erfolgen soll. |

     

    Die neuen Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 01.04.2024 anzuwenden. Als Arbeitgeber müssen Sie den bisher unter Berücksichtigung der im November 2023 veröffentlichten vorläufigen Programmablaufpläne vorgenommenen Lohnsteuerabzug daher spätestens bis zum 01.04.2023 korrigieren, wenn Ihnen dies wirtschaftlich zumutbar ist (vgl. § 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG). Das wird bei Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung regelmäßig angenommen. Die Korrektur darf bei Mitarbeitern unterbleiben, denen Sie keinen Arbeitslohn mehr zahlen und bei denen Sie die Lohnsteuerbescheinigung bereits an die Finanzverwaltung übermittelt haben oder ausgeschrieben worden ist (vgl. § 41c Abs. 3 EStG). Wie die Rückrechnung erfolgt, ist nicht vorgeschrieben. Denkbar sind

    • die Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,