· Fachbeitrag · Lohnsteuer
BMF-Schreiben verschärft die gesetzliche Neuregelung für Betriebsveranstaltungen
von StB Dipl. Finw. (FH) Michael Heuser, WTS Steuerberatungsges. mbH, Köln
| Die steuerlichen Vergünstigungen für Betriebsveranstaltungen wurden zum 1. Januar 2015 neu geregelt (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG). Die 110-Euro-Freigrenze wurde in einen Freibetrag umgewandelt. Aufwendungen bis 110 Euro bleiben steuerfrei. Weniger schön ist, dass auch Kosten für den äußeren Rahmen in die Aufwendungen einzubeziehen sind. Die gesetzliche Regelung ließ viele Fragen offen, die die Finanzverwaltung nun beantwortet, wenn auch nicht immer im erhofften Sinne. Erfahren Sie, worauf Sie bei Betriebsveranstaltungen in Ihrem Autohaus oder Kfz-Betrieb achten sollten. |
Das versteht man unter einer Betriebsveranstaltung
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Begünstigt ist die Veranstaltung nur, wenn sie allen Mitarbeitern Ihres Autohauses oder einer Organisationseinheit wie einem Standort oder einer Abteilung offensteht (BMF, Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 - S 2332/15/10001, Abruf-Nr. 145573, Tz. 4 Buchst. b). Veranstaltungen für bestimmte Personenkreise sind steuerlich keine Betriebsveranstaltungen.
Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn mehr als 50 Prozent Ihrer eigenen Mitarbeiter (aktive, ehemalige, einschließlich Praktikanten), deren Begleitung und ggf. bei Ihnen tätige Leiharbeitnehmer daran teilnehmen. Voraussetzung ist, dass diese jeweils als gesamte Personengruppe eingeladen sind (BMF, Schreiben vom 14.10.2015, Tz. 1). Wie bisher erkennt die Finanzverwaltung die bloße gemeinsame Teilnahme an einer musikalischen, künstlerischen oder sportlichen Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung an (R 19.5. Abs. 4 Nr. 3 LStR; BMF, Schreiben vom 14.10.2015, Tz. 2 Abs. 2 Buchst. c).
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