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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Fehler in der ELStAM-Datenbank: BMF regelt Lohnsteuerabzug in der Übergangszeit

    | Meldet der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bei der Finanzverwaltung nach zuvor erfolgter Abmeldung ein weiteres Mal an, wird die erneute Anmeldung des Arbeitnehmers abgewiesen, wenn das übermittelte Datum des Beschäftigungsbeginns vor dem Datum der Abmeldung liegt. Ursache dafür ist ein Datenbankfehler in ELSTAM. Der führt dazu, dass der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer die ELStAM nicht abrufen und für den Lohnsteuerabzug anwenden kann. Die Finanzverwaltung hat nun geregelt, wie Arbeitgeber bis zum Einsatz einer neuen Programmversion verfahren. |

     

    Wann tritt der ELStAM-Datenbankfehler auf?

    Zu der Fehlfunktion kommt es

    • beim Wechsel von einem Hauptarbeitsverhältnis zu einem weiteren Dienstverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) beim selben Arbeitgeber.
    • beim Wechsel von einem Nebenarbeitsverhältnis zu einem Hauptarbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber.
    • bei der Änderung der Höhe des im Nebenarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Freibetrags und des im Hauptarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Hinzurechnungsbetrags.
    • bei der Korrektur einer zunächst fehlerhaften Anmeldung des Arbeitnehmers (Hauptarbeitsverhältnis als Nebenarbeitsverhältnis oder umgekehrt).

     

    Erleichterungen für den Lohnsteuerabzugs bei Fehlfunktion

    In all diesen Fällen darf der Lohnsteuerabzug anhand der in Papierform vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers durchgeführt werden. Die Steuerklassen I bis V (erstes Dienstverhältnis), die Zahl der Kinderfreibeträge sowie ein Frei- oder Hinzurechnungsbetrag nach § 39a EStG dürfen für den Lohnsteuerabzug dann berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber entweder die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine entsprechende, vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung (für 2011, 2012 oder 2013) vorliegt. Weist der Arbeitnehmer anhand eines aktuellen Ausdrucks des Finanzamts davon abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale nach, muss der Arbeitgeber diese beim Lohnsteuerabzug ebenfalls berücksichtigen (BMF, Schreiben vom 25.4.2013, Az. IV C 5 - S 2363/13/10003; Abruf-Nr. 131439).

     

    Der Anwendungszeitraum der Übergangslösung

    Diese besonderen Regelungen sind von den Arbeitgebern anzuwenden

    • bis zu zwei Monate nach dem Einsatz einer Programmversion, mit der dieser Fehler behoben wurde,
    • längstens aber für den letzten Lohnzahlungszeitraum im Jahr 2013.

     

    Die Finanzverwaltung informiert von sich aus, wenn der Fehler behoben wurde. Kommt es aufgrund der Besteuerung anhand der Papierbescheinigungen zu einem unzutreffenden Lohnsteuerabzug, besteht für den Arbeitgeber keine Rückrechnungs- oder Korrekturpflicht.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 12 | ID 40330590