· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Geldwerten Vorteil beim Verkauf von Gebrauchtwagen an Autohausmitarbeiter richtig ermitteln
von Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn
| Viele Autohäuser verkaufen in Zahlung genommene Gebrauchtwagen oder solche aus dem eigenen Bestand vergünstigt an ihre Mitarbeiter. Dabei kann für den Mitarbeiter ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entstehen. Lesen Sie nachfolgend, wie Sie diesen ermitteln und ggf. möglichst gering halten. |
Gebrauchtwagen
Als Gebrauchtwagen kommen in Betracht: Jahreswagen, sog. Junge Gebrauchte, Leasingrückläufer, zurückgegebene Firmenwagen, Vorführwagen, Tageszulassungen, in Zahlung genommene Fahrzeuge von Privatkunden etc.
Wahlmöglichkeit bei Berechnung des geldwerten Vorteils
Beim rabattierten Verkauf von Fahrzeugen an eigene Mitarbeiter müssen Sie stets prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vorliegt. Diesen können Sie wahlweise auf Basis Ihrer eigenen Angebotspreise (Arbeitgeberpreise) ermitteln oder anhand des günstigsten Preises am Markt.
In beiden Fällen sind Besonderheiten zu beachten. Je nach Einzelfall ist die eine oder die andere Methode steuerlich günstiger, kann aber auch mehr Verwaltungsaufwand verursachen.
Bewertung anhand der Arbeitgeberpreise (§ 8 Abs. 3 EStG)
Geben Sie Gebrauchtwagen aus Ihrem Bestand verbilligt an eigene Mitarbeiter ab, sind diese zunächst mit dem Preis anzusetzen, den Sie am Ort Ihren Kunden im allgemeinen Geschäftsverkehr anbieten. Dies ist der Preis, den Sie Ihren Endkunden nach Einräumung Ihrer üblichen Rabatte (= letzter tatsächlicher Angebotspreis) berechnen.
Wichtig | Sie müssen Ihren durchschnittlichen Preisnachlass modellbezogen nach den Verkaufserlösen eines repräsentativen Zeitraums (letzten drei Monate) ermitteln. Besondere Preisnachlässe an Großabnehmer (Behörden, Mietwagenfirmen, Taxiunternehmen u. ä.) bleiben hier außen vor. Die Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG sieht folgende steuerliche Vergünstigungen vor:
- Vom letzten Angebotspreis wird (noch) ein pauschaler Bewertungsabschlag von vier Prozent vorgenommen (§ 8 Abs. 3 S. 1 EStG).
- Der nach Abzug der vier Prozent verbleibende Vorteil wird um den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro gemindert (§ 8 Abs. 3 S. 2 EStG).
| ||||||||||||||||
Händler A bietet einen Jahreswagen (UVP 34.500 Euro) zum Preis von 25.000 Euro an. Er räumt seinen Endkunden auf diese Modelle im Durchschnitt noch einen Preisnachlass von einem Prozent ein. Das Fahrzeug verkauft er an seine Mitarbeiterin B für 22.000 Euro. Der steuerpflichtige Vorteil berechnet sich wie folgt:
|
Bewertung anhand des günstigsten Preises am Markt (§ 8 Abs. 2 EStG)
Bei dieser Bewertung legen Sie den „um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort“ zugrunde. Gemeint ist damit der günstigste Preis auf dem inländischen Markt. Mit dieser Bewertungsmöglichkeit anhand der objektiven Marktverhältnisse soll eine sog. Scheinlohnbesteuerung vermieden werden. Eine solche würde sich jedenfalls dann ergeben, wenn Ihr Arbeitgeberpreis spürbar höher ist als der Marktpreis.
Wichtig | Bei einer Vorteilsberechnung auf Basis des günstigsten Marktpreises dürfen Sie weder den Bewertungsabschlag von vier Prozent noch den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro abziehen (BFH, Urteil vom 26.07.2012, Az. VI R 27/11, Abruf-Nr. 123362).
| ||||||||||||
Mitarbeiterin B kann durch Zeitungsanzeigen sowie Internetangebote belegen, dass dieses Modell mit vergleichbarer Ausstattung und Laufleistung für 22.300 Euro bis 22.900 Euro auf dem deutschen Markt angeboten wird. In diesem Fall können Sie alternativ wie folgt rechnen:
Ergebnis: Trotz fehlenden Abzugs des Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags ist die Bewertung mit dem günstigsten Marktpreis vorteilhafter. B muss einen um 380 Euro geringeren Vorteil versteuern. |
Lohnsteuerabzug versus Einkommensteuerveranlagung
Möchte Ihr Mitarbeiter eine Besteuerung mit dem für ihn günstigeren Bewertungsansatz, stellt sich die Frage, ob Sie als Arbeitgeber diesen bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden müssen.
- Einerseits benötigen Sie dazu Nachweise über die günstigen Marktpreise des jeweiligen Modells zum jeweiligen Abgabezeitpunkt.
- Andererseits tragen Sie ein Lohnsteuerhaftungsrisiko, wenn die Finanzverwaltung diese Werte nicht anerkennt.
Vor diesem Hintergrund hat das BMF geregelt, dass es Ihnen als Arbeitgeber „unbenommen bleibt“, im Lohnsteuerverfahren den Wert nach den ‒ Ihnen ohnehin bekannten ‒ Arbeitgeberpreisen zu berechnen (BMF, Schreiben vom 16.05.2013, Az. IV C 5 ‒ S 2334/07/0011, Rz. 11 und 12, Abruf-Nr. 131659).
Zudem dürften Sie als Arbeitgeber ‒ es sei denn in Ihrem Autohaus besteht eine entsprechende betriebliche Übung ‒ auch arbeitsrechtlich nicht verpflichtet sein, den geldwerten Vorteil auf Basis des günstigsten Marktpreises zu berechnen.
Betroffene Mitarbeiter können aber den geldwerten Vorteil in ihrer Einkommensteuererklärung auf Basis des günstigsten Marktpreises berechnen (BMF, Schreiben vom 16.05.2013, Rz. 10). Hierzu müssten diese
- den im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzten Preis mit einer formlosen Bescheinigung des Arbeitgebers nebst betroffener Gehaltsabrechnung und
- den gefundenen günstigsten Marktpreis mit Ausdrucken einschlägiger Angebote nachweisen.
Versteuerung des geldwerten Vorteils
Den Vorteil aus der vergünstigten Abgabe können Sie als Arbeitgeber grundsätzlich individuell beim Mitarbeiter ‒ entweder als Bruttolohn oder als Nettolohn ‒ versteuern. Zahlen Sie ‒ anstelle eines Bruttolohns ‒ einen Nettolohn, stellen die insofern von Ihnen übernommenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einen geldwerten Vorteil dar, der seinerseits steuerpflichtig ist. Deshalb müssen Sie in diesen Fällen den Netto- auf einen Bruttolohn hochrechnen. Der hochgerechnete Bruttolohn bildet dann die Basis für die zu zahlenden Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Daneben können Sie ‒ theoretisch ‒ bei einer Vielzahl von vergünstigten Abgaben an die Belegschaft (in der Regel mehr als 20 Fälle) die Lohnsteuer auch mit einem einheitlichen Steuersatz (§ 40 Abs.1 Nr. 1 EStG) pauschalieren. Da diese Pauschalierung allerdings nur für Sachzuwendungen bis zu maximal 1.000 Euro pro Jahr gilt, greift diese Möglichkeit in der Praxis nur im Ausnahmefall.
Unzulässig ist eine vereinfachte Pauschalversteuerung mit 30 Prozent nach § 37b Abs. 2 EStG ‒ unabhängig davon, wie das Bewertungswahlrecht ausgeübt wird.