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JStG 2020: Corona-Sonderzahlung ist auch in 2021 noch möglich
| Die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen ist bis zum 30.06.2021 verlängert worden. Eine entsprechende Ergänzung ist im Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet worden. Wenn Sie § 3 Nr. 11 EStG bisher nicht genutzt haben, können Sie Mitarbeitern den Corona-Bonus also bis zum 30.06.2021 gewähren. |
Wichtig | Der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro bleibt unverändert. Das bedeutet: Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass Sie einem Mitarbeiter im ersten Halbjahr 2021 nochmals einen Betrag von 1.500 Euro steuerfrei ‒ zusätzlich zu einem bereits nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 ‒ auszahlen können. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wurde gestreckt.