· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Neues Haftungsrisiko für Arbeitgeber
| Stellen Sie als Arbeitgeber fest, dass Sie für einen Mitarbeiter wegen fehlerhafter Daten oder eines Softwarefehlers zu wenig Lohnsteuer einbehalten haben, müssen Sie den Lohnsteuerabzug korrigieren. In den Lohnsteuer-Richtlinien 2011 findet sich dazu eine neue - vielfach unbekannte - Korrekturregelung. Als Arbeitgeber tun Sie gut daran, diese zu verinnerlichen, um das gestiegene Lohnsteuerhaftungsrisiko zu minimieren. |
Neuerung in den Lohnsteuer-Richtlinien
Nach den Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (LStR) sind Sie als Arbeitgeber zum Einbehalt der nachträglich abzuführenden Lohnsteuer selbst dann verpflichtet, wenn der auszuzahlende Barlohn niedriger ist als diese Lohnsteuer (Abschnitt 41c.1 Abs. 4 Satz 3 LStR 2011).
Nach alter Rechtslage galt: Überstieg die nachträglich zu entrichtende Lohnsteuer den Barlohn, musste der Arbeitgeber nichts einbehalten. Er musste seinen Fehler lediglich beim Finanzamt anzeigen. Diese Anzeige fordern die neuen LStR nur für den Lohnsteuerbetrag, der den Barlohn übersteigt.
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