· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Privatnutzung des Dienstwagens widerlegbar!
| Sind Ihre Mitarbeiter arbeitsvertraglich dazu angehalten, für bestimmte Fahrten einen Dienstwagen aus dem Fahrzeugpool Ihres Kfz-Betriebs zu verwenden, darf das Finanzamt nicht einfach unterstellen, dass Ihre Mitarbeiter die Fahrzeuge auch privat nutzen. Kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil für eine Privatnutzung entsteht nach Ansicht des BFH insbesondere dann, wenn die Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten ist. |
BFH mit sachgerechter Entscheidung
Der BFH unterscheidet bei der Nutzung eines Dienstwagens durch einen Arbeitnehmer danach, welche arbeitsrechtliche Vereinbarung getroffen wurde (Urteil vom 6.10.2011, Az. VI R 56/10; Abruf-Nr. 120043):
- Erlaubnis: Ist die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten, gilt der Anscheinsbeweis, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wurde. Folge: Es ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern, wenn die Privatnutzung nicht durch ein Fahrtenbuch widerlegt werden kann.
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