16.03.2015 · Fachbeitrag · Lohnsteuer
Studiengebühr: Rückzahlung durch neuen Chef nicht steuerfrei
| Zahlen Sie als Arbeitgeber die Fortbildungskosten oder Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters, tun Sie das aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse. Die Kostenübernahme ist steuer- und sozialabgabenfrei. Anders ist es, wenn eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter zu Ihnen wechselt, der Wechsel einen Rückzahlungsanspruch des alten Arbeitgebers ausgelöst hat und Sie der Neuen/dem Neuen die Kosten erstatten. Diese Zahlung ist lohnsteuerpflichtig. |
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