· Fachbeitrag · Lohnsteuer/Betriebsausgaben
§ 37b EStG ‒ Finanzverwaltung mit neuen Details zur Kostenaufteilung bei Veranstaltungen
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München
| Einladungen zu Veranstaltungen führen bei den teilnehmenden Kunden oder Mitarbeitern meist zu einem geldwerten Vorteil. Dafür können Sie als einladendes Unternehmen die Steuer pauschal mit 30 Prozent übernehmen. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat nun nochmals zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Veranstaltungen Stellung genommen und dabei vor allem zwei Fragen beantwortet: Wann gehören Bewirtungskosten in die Bemessungsgrundlage? Wie sind die Kosten zeitanteilig aufzuteilen? |
Wann fallen Bewirtungskosten unter § 37b EStG?
Aufwendungen für geschäftlich veranlasste Bewirtungen bei Betriebsveranstaltungen bleiben bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG nach Ansicht der Finanzverwaltung außen vor (BMF, Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV C 6 ‒ S 2297-b/14/10001, Rz. 10, Abruf-Nr. 144552). Begründung: Die Bewirtungskosten führen beim Teilnehmer nicht zu einer Einnahme (R 4.7 Abs. 3 EStR und R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LohnsteuerRichtlinien [LStR]).
Es gibt aber zwei Ausnahmen. Die Finanzverwaltung bezieht Bewirtungskosten als Teil der Zuwendungen in die Bemessungsgrundlage für § 37b EStG ein
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