· Fachbeitrag · Lohnsteuer/Leasing
„Mitarbeiterleasing“ bei Autohäusern: Geldwerte Vorteile vermeiden
von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Heuser, WTS Steuerberatungsges. mbH, Köln
| Nicht selten haben Mitarbeiter von Autohäusern die Möglichkeit, Fahrzeuge zu besonderen Belegschaftskonditionen zu leasen (Stichwort „Mitarbeiterleasing“). Für die Lohnbuchhaltung des Autohauses oder dessen Steuerberater stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob die Vergünstigung bei den Leasingraten als geldwerter Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählt oder keine steuerlichen Folgen hat. Der aktuelle „Drittrabatt-Erlass“ des Bundesfinanzministeriums bringt Licht ins Dunkel. |
Ausgangssituation
Ein Mitarbeiter eines Autohauses erhält von der Leasinggesellschaft, die zum Hersteller gehört, mit dem das Autohaus als Vertragshändler verbunden ist, Sonderkonditionen beim Leasen eines Fahrzeugs. Seine monatliche Leasingrate beträgt ein Prozent des Listenpreises. Anderen Kunden berechnet die Leasinggesellschaft höhere Leasingraten.
Arbeitslohn von dritter Seite?
Im Ausgangsfall handelt es sich nicht um eine Vergünstigung bzw. einen Rabatt, den das Autohaus seinem Mitarbeiter einräumt. Wäre das der Fall, wäre der Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis offensichtlich und damit der gewährte Rabatt bzw. Vorteil als Arbeitslohn anzusehen.
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