· Fachbeitrag · Lohnsteuer/Sozialversicherung
Diese Regeln gelten für die Überlassung bzw. Übereignung von Smartphones an Mitarbeiter
von StB Dipl. Finw (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn
| Viele Unternehmen überlassen Mitarbeitern ein betriebliches Smartphone, das sie auch privat nutzen dürfen. Daneben gibt es die Fälle, in denen Mitarbeiter sich ein hochwertigeres als das angebotene Smartphone wünschen, dem Arbeitgeber den Mehrpreis zahlen und im Gegenzug das Gerät übereignet bekommen. Und dann gibt es noch die Fälle, in denen Mitarbeiter ihre privaten Smartphones zu dienstlichen Zwecken nutzen und dafür vom Arbeitgeber einen Zuschuss erhalten. Für diese 3 Gestaltungen gelten unterschiedliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regeln. |
Überlassung eines Smartphones zur privaten Nutzung
Betriebliche Telekommunikationsgeräte wie Smartphones, Handys, Laptops, Tablets etc. kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen (auch in einem Minijob), steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen. Diese Möglichkeit eröffnet § 3 Nr. 45 EStG.
Eigentum des Arbeitgebers
Voraussetzung für die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 45 EStG ist, dass das Smartphone dem Arbeitgeber zivilrechtlich gehört oder von ihm geleast worden ist.
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