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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer/Sozialversicherung

    Seit 01.01.2020 kann die verbilligte Überlassung von Wohnungen an Mitarbeiter steuerfrei sein

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

    | Im „Kampf“ um neue Mitarbeiter, locken manche Autohäuser und Kfz-Betriebe u. a. damit, dass sie Wohnraum unentgeltlich oder verbilligt überlassen oder bezuschussen. Dieser Sachbezug ist prinzipiell steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Seit 01.01.2020 muss aber unter bestimmten Voraussetzungen kein geldwerter Vorteil mehr bei der verbilligten Überlassung von Wohnungen an Mitarbeiter angesetzt werden. |

    Wohnungsüberlassung als geldwerter Vorteil

    Bei der verbilligten oder kostenlosen Überlassung einer Wohnung handelt es sich um einen geldwerten Vorteil (Sachbezug), der dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Ist der Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig, fallen zusätzlich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an.

     

    Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil aus der Überlassung einer Wohnung ist mit dem „um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis“, also dem ortsüblichen Mietpreis, zu bewerten (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH ist jeder Mietwert als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist (BFH, Urteil vom 11.05.2011, Az. VI R 65/09, Abruf-Nr. 113271). Als Arbeitgeber dürfen Sie den Vergleichswert also anhand der unteren Spanne des Mietspiegels ermitteln.