· Fachbeitrag · Lohnsteuer/Sozialversicherung
So sind Überstunden richtig zu versteuern und zu verbeitragen
| Auch in Autohäusern und Kfz-Betrieben fallen Überstunden an (z. B. in der Reifenwechsel-Saison oder nach Unwettern mit vielen Überschwemmungs- bzw. Hagelschäden). Bei der Abrechnung der Überstunden stellt sich dann die Frage, ob sie als laufendes oder einmaliges Arbeitsentgelt verbeitragt werden. |
Überstunden und Mehrarbeit
Eines vorweg: Das Arbeitszeitgesetz kennt nicht die Begriffe „Überstunden“ oder „Mehrarbeit“. Die gesetzlichen Vorschriften kennen nur zulässige Arbeitszeiten. Darüber hinaus verbieten die Vorschriften zusätzliche Arbeitszeiten. In der Praxis geht man von Überstunden aus, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird.
Laufendes Arbeitsentgelt im Monat der Erarbeitung
Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen oder vergütet. Werden die Überstunden vergütet, ist die Überstundenvergütung laufender Arbeitslohn. Erhalten Arbeitnehmer neben der Überstundenvergütung auch einen arbeitsvertraglich vereinbarten Überstundenzuschlag, ist auch der laufender Arbeitslohn.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig