· Fachbeitrag · NATO-Truppenstatut
Weniger Formalien im vereinfachten Beschaffungsverfahren
| Im vereinfachten Beschaffungsverfahren reicht es künftig, wenn der Abwicklungsschein korrekt ausgefüllt und in Teil 2 von dem für die Überwachung der Beschaffungsstelle zuständigen Offizier unterschrieben ist. Die zweite Unterschrift des „Mittelverwalters“ - so das BMF - ist künftig entbehrlich, und es ist unschädlich, wenn sie schon bisher gefehlt hat. |
Hintergrund | Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen wenden die meisten NATO-Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an. In diesem vereinfachten Beschaffungsverfahren waren bislang Abwicklungsscheine zu verwenden, die in Teil 2 vom Mittelverwalter und dem für die Überwachung der Beschaffungsstelle zuständigen Offizier unterschrieben sein mussten.
Nunmehr gilt (BMF, Schreiben vom 30.4.2012, Az. IV D 3 - S 7492/12/10001; Abruf-Nr. 121395):
- Der Abwicklungsschein muss (bis auf den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers sowie den Angaben zu den Leistungen und Preisen) vollständig ausgefüllt und in Teil 2 von dem für die Überwachung der Beschaffungsstelle zuständigen Offizier unterschrieben sein. Der leistende Unternehmer (Anmerkung der Redaktion: Sie als Händler) prüft die Gültigkeit (Verfallsdatum) des Beschaffungsauftrags und setzt in beide Stücke des Auftrags seinen Namen und seine Anschrift, die Angaben zu den Leistungen sowie den Preis ein.
- Ferner wird es nicht beanstandet, wenn in der Vergangenheit der Abwicklungsschein in Teil 2 nur vom für die Überwachung der Beschaffungsstelle zuständigen Offizier unterschrieben worden ist.