· Fachbeitrag · Reisekosten
BFH vereinfacht Reisekostenrecht: Arbeitnehmer hat maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte
| Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben. Mit dieser Aussage hat der BFH einen Richtungswechsel in seiner Rechtsprechung vollzogen. Gleichzeitig hat er damit das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht. Lernen Sie die Grundaussagen des BFH kennen und erfahren Sie, welche lohnsteuerlichen Konsequenzen sich daraus für Mitarbeiter ergeben, die an verschiedenen Standorten eines Autohauses oder einer Autohaus-Kette arbeiten. |
Die Grundaussagen des BFH
Eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Es ist damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat.
Künftig maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte
Bisher konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben. Daran hält der BFH jetzt ausdrücklich nicht mehr fest.
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