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Neue Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung ab 2024
| Seit dem 01.01.2024 gelten neue Sachbezugswerte. Denn diese wurden wie jedes Jahr an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Konkret gelten für 2024 folgende Werte: |
- Der Monatswert für die Unterkunft ist auf 278 Euro (2023: 265 Euro) gestiegen.
- Für die Sachbezugswerte für Verpflegung gilt
- der monatliche Gesamtwert von 313 Euro (2023: 288 Euro) bzw.
- der Einzelwert für ein Frühstück von 2,17 Euro (2023: 2,00 Euro) und für ein Mittag- oder Abendessen von 4,13 Euro (2023: 3,80 Euro) ‒ der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung also 10,43 Euro.
- Die Sachbezugswerte für Mietwohnungen unterscheiden sich von denen für Unterkünfte. Sie betragen
- 4,89 Euro (2023: 4,66 Euro) je Quadratmeter monatlich bzw.
- 4,00 Euro (2023: 3,81 Euro) je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche).
PRAXISTIPP | Unentgeltliche Mahlzeiten ‒ ob in der Kantine, über Essensmarken oder Restaurantgutscheine ‒ müssen in Höhe der Sachbezugswerte lohnversteuert und verbeitragt werden. Dies lässt sich vermeiden, indem Sie als Arbeitgeber diesen Betrag vom Lohn einbehalten oder der Mitarbeiter den Betrag zuzahlt. |
Weiterführende Hinweise
- Tabelle über alle „Sachbezugswerte 2024“ auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 49791358
- Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, vom Bundesrat am 24.11.2023 beschlossen → Abruf-Nr. 238538
Quelle: ID 49813466