· Fachbeitrag · Schuldzinsen
Abzugsverbot für Schuldzinsen: Begrenzung auf Entnahmenüberschuss
von StB Stefan Vonhof, M. Sc. und Dipl.-Kfm. WP/StB Andreas Becker, Prüfungs- und Treuhand GmbH, Frankfurt/Main
| Der BFH hat im März 2018 entgegen der bis dahin gültigen Auffassung der Finanzverwaltung entschieden: Für das Abzugsverbot von Schuldzinsen ist auf den periodenübergreifenden Entnahmenüberschuss abzustellen. Was dies genau bedeutet, und wie sich die BFH-Entscheidung und das im November 2018 ergangene BMF-Schreiben bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften auswirkt, erfahren Sie nachfolgend. |
Die Ausgangssituation
Übersteigen bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen (sog. Überentnahmen), sind Schuldzinsen seit dem 01.01.1999 nicht mehr uneingeschränkt absetzbar.
Der BFH hat entgegen der bis dahin gültigen Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass für das Abzugsverbot auf den periodenübergreifenden Entnahmenüberschuss abzustellen ist (BFH, Urteil vom 14.03.2018, Az. X R 17/16, Abruf-Nr. 202418). Das BMF hat zu diesem Urteil mittlerweile Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 02.11.2018, Az. IV C 6 ‒ S 2144/07/10001 :007, Abruf-Nr. 205341).
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