· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Beschäftigung von Rentnern im Autohaus: Das gilt es sozialversicherungsrechtlich zu beachten
von Kerstin Kind, Director und Rentenberaterin, WTS GmbH, Frankfurt
| In vielen Autohäusern arbeiten Rentner: Sie lassen Fahrzeuge zu, chauffieren Kunden oder beaufsichtigen den Show-Room außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten. Das ist längst keine Seltenheit mehr. Aus Sicht des Autohaus-Inhabers ein positiver Trend. Schließlich können diese so in Zeiten des Fachkräftemangels auf einen größeren Personalpool zurückgreifen. Doch ist es wirklich so einfach, Rentner zu beschäftigen, oder lauern womöglich sozialversicherungsrechtliche Stolperfallen? ASR erläutert, was es sozialversicherungsrechtlich zu beachten gilt. |
Arbeitgeber beurteilen Versicherungspflicht- bzw. -freiheit
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Versicherungspflicht bzw. -freiheit für ihre Beschäftigten zu beurteilen und die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berechnen und an die zuständige Einzugsstelle abzuführen. Diese Pflicht besteht auch für beschäftigte Rentner.
Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung
Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ausgenommen davon sind die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Dies gilt auch für die Beschäftigung von Rentnern.
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