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  • 30.08.2016 · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Minderheitsgesellschafter ohne Vetorecht ist abhängig beschäftigt

    | Hat ein Minderheitsgesellschafter mit einem Anteil von 12,5 Prozent nicht die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern, und verfügt er weder über ein Vetorecht noch über eine gesellschaftsrechtliche Stimmbindungsvereinbarung, die ihm eine solche Rechtsmacht einräumt, steht er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Das hat das LSG Bayern entschieden. |