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  • 25.10.2022 · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Prokurist mit Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung

    | Die Übertragung der Personalhoheit an die Gesellschafterversammlung, in der dem mitarbeitenden Minderheitsgesellschafter und Prokuristen eine Sperrminorität eingeräumt worden ist, reicht nicht aus, um den Prokuristen als selbstständig anzusehen. Denn damit hat er noch keine Leitungsmacht über den Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer der GmbH. Gegen dessen Willen kann er keine Beschlüsse der Gesellschafterversammlung herbeiführen. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 20.06.2022, Az. L 1 BA 86/19, Abruf-Nr. 231719 ). |