· Fachbeitrag · Steuerbescheid
Negative verbindliche Auskunft kann gerichtlich überprüft werden
| Sie können eine negative verbindliche Auskunft Ihres Finanzamts vom Finanzgericht überprüfen lassen, ob die Auskunft rechtmäßig ergangen ist. Das hat das FG Köln klargestellt. Gleichzeitig hat es aber dem Finanzamt ein Hintertürchen für den Fall geöffnet, dass es vor Gericht unterliegt. |
Das Finanzamt kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zwar frei entscheiden, ob es eine verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 Abgabenordnung) zu einer bestimmten Rechtsfrage erteilt (Entschließungsermessen). Hat es sich allerdings für eine inhaltliche Antwort entschieden, kann diese vom Finanzgericht in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Im Urteilsfall hob das FG die negative Auskunft auf und verpflichtete das Finanzamt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag auf verbindliche Auskunft zu entscheiden. Es machte dabei allerdings deutlich, dass das Finanzamt im Rahmen des ihr verbleibenden Entschließungsermessens sehr wohl auch eine inhaltliche Auskunft ablehnen kann (FG Köln, Urteil vom 6.3.2012, Az. 13 K 3006/11; Abruf-Nr. 121496).
PRAXISHINWEIS | Gegen die Entscheidung des FG wurde mittlerweile Revision beim BFH (Az. I R 34/12) eingelegt. |