· Fachbeitrag · Steuererklärung
Kein Vertrauensschutz bei einer unverbindlichen Auskunft
| Bitten Sie das Finanzamt telefonisch oder schriftlich um Stellungnahme zu einem steuerlich zweifelhaften Sachverhalt, können Sie auf diese Auskunft nicht vertrauen. Das Finanzamt ist an „unverbindliche Auskünfte“ für die Zukunft nicht gebunden. |
PRAXISHINWEIS | Vertrauensschutz genießen Sie nach Ansicht des BFH (Urteil vom 30.3.2011, Az: XI R 30/09; Abruf-Nr. 111703) nur, wenn Sie folgende Auskünfte vom Finanzamt verlangen oder Vereinbarungen mit ihm treffen:
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Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 1 | ID 28074710