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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafrecht

    Ein neues BGH-Urteil bringt Sie schneller an den Rand einer strafbaren Steuerhinterziehung!

    von Rechtsanwalt und FA für Steuerrecht Dr. Alfred Meyerhuber, Ansbach

    | Der BGH hat in einem Fall zum Steuerstrafrecht ein Urteil gefällt, das Ihr Risiko, wegen Steuerhinterziehung verurteilt zu werden, immens erhöht. Bisher konnten Sie bei falschen Angaben in Ihrer Steuererklärung oder einer fehlerhaften Steuergestaltung immer vorbringen, das deutsche Steuersystem sei so kompliziert, dass Fehler fast zwangsweise passieren. Dieses Argument zieht ab sofort nicht mehr. Denn schon eine unterlassene Beratung durch einen Fachmann kann zur Strafbarkeit führen. |

    Fehlende Umsatzsteuererklärungen

    Im Urteilsfall ging es um einen Unternehmer, der sechs Unternehmen in deutschen Anrainer-Staaten leitete, die Pflanzenschutzmittel an deutsche Winzer und Landwirte lieferten (§ 3c UstG). Der Unternehmer ging - weil er sich nicht entsprechend informiert hatte - fälschlicherweise davon aus, dass er dafür keine Umsatzsteuererklärungen in Deutschland abgeben müsse.

    Für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bedarf es zunächst keiner Absicht; es genügt, so der BGH, dass der Steuerpflichtige es für möglich hält, dass ein Steueranspruch besteht und dass er diesen verkürzen könnte (bedingter Vorsatz). Der Steuerpflichtige darf also nicht davon ausgehen, dass das, was er in seinem laienhaften Verständnis für richtig hält, auch richtig ist. Er muss sich über seine steuerlichen Pflichten informieren.

    Pflicht zur Einholung von Rechtsrat

    Gewerbetreibende nimmt der BGH dabei besonders in die Pflicht: „Bei einem Kaufmann sind deshalb jedenfalls bei Rechtsgeschäften, die zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören, höhere Anforderungen an die Erkundigungspflichten zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen. In Zweifelsfällen hat er von sachkundiger Seite Rat einzuholen“ (BGH, Urteil vom 8.9.2011, Az. 1 StR 38/11; Abruf-Nr. 113676).

     

    PRAXISHINWEISE | Noch ist nicht klar, ob die Finanzbehörden die BGH-Rechtsprechung konsequent umsetzen werden. Das würde bedeuten: Stellt ein Finanzbeamter bei der Bearbeitung der Steuererklärung oder ein Betriebsprüfer im Unternehmen fest, dass der Steuerpflichtige seine Pflicht, sich sorgfältig zu informieren, vernachlässigt hat und dadurch seinen steuerlichen Pflichten nicht richtig nachgekommen ist, müsste er ein Steuerstrafverfahren einleiten. Solange dies nicht geklärt ist, sollten Sie folgende Ratschläge beherzigen:

    • Informieren Sie sich über Ihre steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit Ihrem Autohaus oder Kfz-Betrieb.
    • Stimmen Sie alle steuerlichen Gestaltungen mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt ab. Weichen Sie davon keinesfalls eigenmächtig ab!
    • Lassen Sie sich den Rat schriftlich bestätigen und bewahren Sie diese Unterlagen sorgfältig auf.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 12 | ID 33628030