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  • · Fachbeitrag · Terminübersichten

    Steuern und Sozialabgaben: Termine 2017

    | Clevere Steuerzahler nutzen für die Zahlung der jeden Monat fälligen Lohnsteuer die dreitägige gesetzliche Schonfrist. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen geht das nicht. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Mit der folgenden Übersicht haben Sie alle Lohnsteuer- und Sozialabgabentermine des Jahres 2017 im Griff. |

    Wichtig | Die Übersicht „Steuern und Sozialabgaben: Termine 2017“ finden Sie auf asr.iww.de → Abruf-Nr. 44369053.

    Sozialversicherungsbeiträge - Nachweise und Zahlung

    Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats zahlen (= Fälligkeit). An diesem Tag muss Ihre Zahlung bei der Einzugsstelle eingehen. Die Beitragsnachweise (= Nachweis) müssen mit Beginn (0 Uhr) des zweiten Arbeitstags vor Fälligkeit bei der Einzugsstelle vorliegen. Das heißt: Die Nachweise müssen am Tag davor bis spätestens 24:00 Uhr elektronisch übersandt sein.