· Fachbeitrag · Terminübersichten
Steuern und Sozialabgaben: Termine 2024
| Clevere Steuerzahler nutzen für die Zahlung ihrer Steuern die dreitägige Schonfrist. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen geht das nicht. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Mit der ASR-Übersicht haben Sie alle Steuer- und Sozialabgabentermine für 2024 im Griff. |
Sozialversicherungsbeiträge ‒ Nachweise und Zahlung
Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats zahlen (= Fälligkeit ‒ § 23 Abs. 1 SGB IV). An diesem Tag muss Ihre Zahlung bei der Einzugsstelle eingehen. Die Beitragsnachweise (= Nachweis ‒ § 28f Abs. 3 SGB IV) müssen mit Beginn (00:00 Uhr) des zweiten Arbeitstags vor Fälligkeit bei der Einzugsstelle vorliegen. Sprich: Die Nachweise müssen am Tag davor bis spätestens 24:00 Uhr elektronisch übermittelt sein.
Wichtig | In der folgenden Tabelle wird deshalb unter „Nachweis“ unterschieden zwischen „Übersendung“ (= letztmöglicher Tag, an dem die Nachweise bis 24:00 Uhr elektronisch übermittelt werden können) und „Vorliegen“ (= Tag, an dem die Nachweise um 00:00 Uhr vorliegen müssen).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig