· Fachbeitrag · Terminübersichten
Steuern und Sozialabgaben: Termine 2025
| Clevere Steuerzahler nutzen für die Zahlung ihrer Steuern die dreitägige Schonfrist. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen geht das nicht. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Alle Steuer- und Sozialabgabentermine für 2025 haben Sie mit der ASR-Übersicht im Griff. |
Sozialversicherungsbeiträge ‒ Nachweise und Zahlung
Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats zahlen (= Fälligkeit ‒ § 23 Abs. 1 SGB IV). An diesem Tag muss Ihre Zahlung bei der Einzugsstelle eingehen. Die Beitragsnachweise (= Nachweis ‒ § 28f Abs. 3 SGB IV) müssen mit Beginn (00:00 Uhr) des zweiten Arbeitstags vor Fälligkeit bei der Einzugsstelle vorliegen. Sprich: Die Nachweise müssen am Tag davor bis spätestens 24:00 Uhr elektronisch übermittelt sein.
Wichtig | In der folgenden Tabelle wird deshalb unter „Nachweis“ unterschieden zwischen „Übersendung“ (= letztmöglicher Tag, an dem die Nachweise bis 24:00 Uhr elektronisch übermittelt werden können) und „Vorliegen“ (= Tag, an dem die Nachweise um 00:00 Uhr vorliegen müssen).
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