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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Anrechnung einer Wertminderung auf Rückkaufpreis für ein Leasingfahrzeug brutto oder netto?

    | Ein Leser möchte wissen, ob eine Wertminderung, für die die Leasinggesellschaft eine Zahlung vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erhalten hat, vom Brutto- oder vom Netto-Rückkaufpreis des Leasingfahrzeugs abgezogen werden muss, wenn die Leasinggesellschaft die Wertminderung an den rückkaufenden Händler weitergibt. |

     

    FRAGE: Im Schadengutachten über ein verunfalltes Leasingfahrzeug wird eine Wertminderung von 200 Euro festgestellt. Die Haftpflichtversicherung zahlt an die Leasinggesellschaft. Wir haben mit der Leasinggesellschaft vereinbart, das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert zuzüglich Umsatzsteuer zurückzukaufen. Der kalkulierte Restwert beträgt 13.885,75 brutto. Die Leasinggesellschaft zieht die 200 Euro von diesem Bruttowert ab und berechnet uns 13.685,75 brutto. Dabei argumentiert sie mit der schadenrechtlichen Steuerneutralität. Wir sind der Meinung, die 200 Euro Wertminderung müssten vom Netto-Restwert (ursprünglich 11.668,70 Euro) abgezogen werden, sodass wir 13.647,75 Euro brutto für das Fahrzeug zahlen müssten. Denn wenn man so wie die Leasinggesellschaft verfährt, bedeuten die 200 Euro Wertminderung im Gutachten für uns unter dem Strich plötzlich nur noch 168,08 Euro. Was ist nun richtig?

     

    UNSERE ANTWORT: Schadenrechtlich ist die Wertminderung steuerneutral. Denn es fehlt am für die Steuerbarkeit erforderlichen Leistungsaustausch. Deshalb konnte die Leasinggesellschaft den Betrag einstreichen, ohne daraus Umsatzsteuer abführen zu müssen.