· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Ausgleichzahlungen bei Beendigung des Leasing-vertrags: Wann wird Umsatzsteuer fällig?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Wird ein der Umsatzsteuer unterliegender Leasingvertrag beendet, steht oft eine Schlusszahlung an. Diese kann einen Minderwertausgleich, gefahrene Mehr- bzw. Minderkilometer betreffen, eine Entschädigung für die vorzeitige Vertragsbeendigung darstellen oder Restwertdifferenzen ausgleichen. Doch wann unterliegen diese Schlusszahlungen der Umsatzsteuer und wann nicht? ASR schafft Klarheit. |
1. Minderwertausgleich für Schäden sind umsatzsteuerfrei
Es ist eine ständige Rechtsprechung, dass die Zahlung, die der Leasingnehmer leistet, weil das Leasingfahrzeug bei Rückgabe Schäden aufweist (= Minderwertausgleich), nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Es handelt sich um echten Schadenersatz (BFH, Urteil vom 20.03.2013, Az. XI R 6/11, Abruf-Nr. 132457). Der Minderwertausgleich wird nicht für die Nutzungsüberlassung gezahlt, sondern weil der Leasingnehmer vertraglich für Schäden am Leasingfahrzeug und deren Folgen einzustehen hat (BMF, Schreiben vom 06.02.2014, Az. IV D 2 ‒ S7100/07/10007, Abruf-Nr. 140417).
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An einem zurückgegebenen Leasingfahrzeug wird ein beschädigter Kotflügel festgestellt. Dafür muss der Leasingnehmer 1.000 Euro zahlen.
Lösung: Das ist echter Schadenersatz. Er unterliegt nicht der Umsatzsteuer. |
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