· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Autovermietung oder -vermittlung: Warum Sie den Unterschied für die Umsatzsteuer kennen müssen
von Sören Hoss, Steuerberater und Umsatzsteuer-Experte, Ludwigsburg
| Autovermietung oder Autovermittlung? Diese Frage müssen sich Kfz-Händler stellen, die Kunden Fahrzeuge nicht nur verkaufen, sondern ihnen auch „Drittfahrzeuge“ zur zeitlich begrenzten Überlassung anbieten. Von der Antwort auf die Frage hängt nämlich die gesamte umsatzsteuerrechtliche Würdigung der Kfz-Überlassung ab. Was die Konsequenzen von Vermietung und Vermittlung sind, erläutert ASR anhand eines Falls vor dem FG Köln und gibt Ihnen darüberhinaus Handlungsempfehlungen an die Hand. |
Fall vor FG Köln: Kfz-Überlassung erfolgt über Homepage
Im Zentrum des Falls vor dem FG Köln stand der Betreiber einer Homepage, über die er Fahrzeuge zur Überlassung anbot. Bei manchen seiner Angebote wies der Betreiber im Rahmen der AGB darauf hin, dass er lediglich als Vermittler auftrete und der Vertrag zwischen dem Kunden und einer Autovermietung vor Ort zustande käme. Zwar bot er auch Kundenserviceleistungen an, Haftungen oder Gewährleistungen schloss er aber aus. Sobald der Kunde den Gesamtpreis bezahlt hatte, erhielt der einen sog. Voucher, den er bei der Autovermietung vor Ort einlösen konnte. Der Betreiber der Homepage leitete das Entgelt ‒ nach Abzug seiner Provisionen („net rates“) ‒ an die Autovermietung weiter. Den Autovermietungen räumte er zudem Zugang zu seinem Kundenstamm ein.
Finanzamt: Homepage-Betreiber ist als Eigenhändler einzustufen
Der Casus knacksus: Aus den Mietverträgen, die bei der Buchung über die Homepage zustande kamen, war nicht ersichtlich, dass die Verträge zwischen den Kunden und den Autovermietungen geschlossen wurden. Darin sah das Finanzamt ein Tätigwerden des Betreibers als Eigenhändler. Infolgedessen ordnete das Finanzamt die Vermietungen der Fahrzeuge dem Betreiber zu und unterwarf die Fahrzeugüberlassungen der Umsatzsteuer.
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