· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH: Rechnungsberichtigung wirkt zurück - Vorsteuerabzug bleibt erhalten
| Berichtigt ein Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Der BFH hat sich jetzt in einem Grundsatzurteil der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen. Er widerspricht damit der bisherigen Verwaltungspraxis und ändert seine Rechtsprechung. Die Entscheidung hat große wirtschaftliche Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch genommen haben. |
Nachzahlung mit Zinsen entfällt künftig
Denn sie mussten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuern für das Jahr nachzahlen, in dem sie ursprünglich den Vorsteuerabzug vorgenommen haben. Die Nachzahlung mussten sie zudem mit sechs Prozent jährlich verzinsen. Beides entfällt nunmehr (BFH, Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 26/15, Abruf-Nr. 190785).
Anforderungen an eine „berichtigungsfähige Rechnung“ definiert
Damit die Rechnungsberichtigung zurückwirkt, muss die ursprüngliche Rechnung über bestimmte Mindestangaben verfügen. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt nach Ansicht des BFH jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben
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