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„Briefkastensitz“ des Lieferanten reicht wohl zum Vorsteuerabzug
| Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass demnächst ein „Briefkastensitz“ auf der Rechnung eines Lieferanten zum Vorsteuerabzug ausreicht. Denn der Generalanwalt am EuGH hat jetzt klargestellt, dass für den Vorsteuerabzug „jede Art von Anschrift“ genügt, sogar eine Briefkastenanschrift. Die deutsche Finanzverwaltung sieht darin keine „vollständige Anschrift“ und versagt bisher den Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen. |
Hintergrund | Die Aussage des Generalanwalts ist das Ergebnis seiner rechtlichen Prüfung in zwei Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH (EuGH, Schlussanträge vom 05.07.2017, Rs. C-374/16 ‒ Geissel und Rs. C-375/16 ‒ Butin, Abruf-Nr. 195561). Und die Erfahrung zeigt: Der EuGH folgt in seinen Urteilen in der Regel den Schlussanträgen des Generalanwalts.
PRAXISHINWEIS | Betroffene Unternehmer sollten gegen nachteilige Umsatzsteuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. |
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Reicht ein „Briefkastensitz“ des Lieferanten zum Vorsteuerabzug?“, ASR 8/2016, Seite 1 → Abruf-Nr. 44162766
- Beitrag „BFH: Kein Vorsteuerabzug mehr aus Rechnungen mit einer „Briefkastenfirma“, ASR 1/2016, Seite 8 → Abruf-Nr. 43589028