· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Der Umgang mit elektronischen Rechnungen wird ab dem 1. Juli einfacher
| Erhalten Sie für Ihren Kfz-Betrieb eine elektronische Rechnung, schaut das Finanzamt genau hin. Der Vorsteuerabzug wird Ihnen bisher nur gewährt, wenn die Rechnung mit einer digitalen Signatur versehen ist. Doch das soll sich für Umsätze ab dem 1. Juli 2011 ändern. Basis ist das „Steuervereinfachungsgesetz 2011“, das sich auf der Zielgeraden befindet. |
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu am 19. April 2011 einen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlich (Az: IV D 2 - S 7287-a/09/10004; Abruf-Nr. 111698). Hier in Kurzform das Wichtigste:
Definition „elektronische Rechnung“
Als elektronisch gelten Rechnungen, die per E-Mail, auf einer CD-Rom, einem USB-Stick oder Computer-Fax eingehen. Je nachdem, wann die Umsätze ausgeführt werden, gelten für den Vorsteuerabzug folgende Vorgaben:
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