· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt jetzt auch bei Schrottfahrzeugen
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Seit 1. Januar 2011 darf der Lieferant werthaltiger Abfälle keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen, weil der Abnehmer sie schuldet. Zunächst ging das BMF davon aus, dass die Neuregelung auf die Lieferung von Schrottfahrzeugen nicht anzuwenden sei. Zwischenzeitlich hat es jedoch seine Auffassung geändert, sodass nun auch bei einem Schrottfahrzeug der Abnehmer die Umsatzsteuer schuldet. |
Bisher: Unverständliche Behandlung der Schrottfahrzeuge
In der Sache geht es um den Anwendungsbereich von § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG. Die neue Vorschrift zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft umfasst nicht alle Abfälle, sondern nur die in der neuen Anlage 3 des UStG ausdrücklich genannten Abfallgruppen.
In der Praxis muss somit unterschieden werden zwischen
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