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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Differenzbesteuerung: Ist sie nach innergemeinschaftlichem Erwerb von Oldtimern erlaubt?

    | Ist die Differenzbesteuerung bei der Veräußerung von Oldtimern anwendbar, die ein Oldtimerhändler zuvor innergemeinschaftlich erworben hat? Zu dieser Frage ist ein Musterprozess beim BFH anhängig. |

     

    Händler erwirbt zwei Oldtimer und verkauft sie differenzbesteuert weiter

    Im konkreten Fall hatte ein Oldtimerhändler ‒ noch vor dem Brexit ‒ zwei Oldtimer von einem Unternehmer aus Großbritannien erworben. Die Oldtimer veräußerte er in Deutschland an Privatkunden unter Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Beide Oldtimer hatte der britische Unternehmer von Privatpersonen (aus der Schweiz und den USA) erworben. Dabei fiel jeweils britische Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu fünf Prozent an. Diese wurde in den Rechnungen von dem britischen Unternehmer an den Oldtimerhändler mitberechnet, aber nicht gesondert ausgewiesen. Ebenso deklarierten die Rechnungen weder Umsatzsteuer noch wiesen sie auf die Differenzbesteuerung oder die innergemeinschaftliche Lieferung hin.

     

    FG Baden-Württemberg erkennt Differenzbesteuerung nicht an

    Nach Einschätzung des Finanzamts hatte der Oldtimerhändler beide Oldtimer im Rahmen eines steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerbs bezogen, sodass auf seine Lieferungen an die Privatkunden die Differenzbesteuerung nicht anwendbar sei. Der Auffassung schloss sich auch das FG Baden-Württemberg an, weil die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung nicht vorgelegen hätten (FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 21.12.2023, Az. 1 K 1651/20, Abruf-Nr. XXXXXX.