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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Eingangsrechnungen: Notwendige Prüfungen vornehmen - überflüssige vermeiden!

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Von einem „sorgfältigen“ Kfz-Händler fordert der Fiskus im Hinblick auf die Eingangsrechnungen immer tiefer gehende - und damit zeitaufwändigere und kostenintensivere - Prüfungsroutinen. Wenn es aber darum geht, Unternehmen zu entlasten und darüber zu informieren, welche Prüfungen steuerlich ohne Bedeutung sind und zukünftig unterbleiben können, fließen die Informationen spärlich. Der folgende Beitrag schließt die Informationslücke und zeigt, wie Sie die Arbeitsabläufe Ihrer Kreditorenbuchhaltung optimieren können, indem Sie erkennen, was ungeprüft bleiben kann. |

    Grundsatz: „Umsatzsteuerwahre“ Eingangsrechnung

    Ihre Kreditorenbuchhaltung muss die in der Eingangsrechnung enthaltenen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin prüfen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (Abschnitt 15.2 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]). Das heißt:

     

    • Sie muss prüfen, dass die Eingangsrechnung alle Pflichtangaben enthält (§§ 14, 14a UStG) und diese grundsätzlich richtig sind (Abschnitt 15.2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 7 UStAE).