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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Fernverkauf führt zu Zahlungserinnerungen von anderen EU-Mitgliedstaaten

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Zahlreiche Unternehmer, die am Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung teilnehmen, haben aktuell Zahlungserinnerungen für das III. Quartal 2021 von anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten. ASR erklärt Ihnen, wie Sie als Betroffener damit umgehen. |

     

    Der steuerrechtliche Hintergrund

    Um für Fernverkäufer die Abgabe der ausländischen Steuererklärungen sowie die Zahlung der ausländischen Mehrwertsteuer zu erleichtern, bietet die EU ein zentrales Portal, den „One-Stop-Shop ‒ O“. Dieser ermöglicht es dem Verkäufer, im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuer zentral zu erklären und abzuführen. Die Meldepflichten erfüllt er über den OSS. Dieser steht deutschen Verkäufern über die Homepage des BZSt zur Verfügung: www.bzst.de → one stop shop → EU-Regelung.

     

    PRAXISTIPP | Die Nutzung dieses besonderen Verfahrens ist freiwillig ‒ aber uneingeschränkt zu empfehlen. Denn mit der Nutzung entfällt die teure Pflicht, sich jeweils in den einzelnen EU-Staaten umsatzsteuerlich registrieren zu lassen (ausführlich dazu ASR 9/2021, Seite 3).