· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Fernverkauf führt zu Zahlungserinnerungen von anderen EU-Mitgliedstaaten
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Zahlreiche Unternehmer, die am Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung teilnehmen, haben aktuell Zahlungserinnerungen für das III. Quartal 2021 von anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten. ASR erklärt Ihnen, wie Sie als Betroffener damit umgehen. |
Der steuerrechtliche Hintergrund
Um für Fernverkäufer die Abgabe der ausländischen Steuererklärungen sowie die Zahlung der ausländischen Mehrwertsteuer zu erleichtern, bietet die EU ein zentrales Portal, den „One-Stop-Shop ‒ O“. Dieser ermöglicht es dem Verkäufer, im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuer zentral zu erklären und abzuführen. Die Meldepflichten erfüllt er über den OSS. Dieser steht deutschen Verkäufern über die Homepage des BZSt zur Verfügung: www.bzst.de → one stop shop → EU-Regelung.
PRAXISTIPP | Die Nutzung dieses besonderen Verfahrens ist freiwillig ‒ aber uneingeschränkt zu empfehlen. Denn mit der Nutzung entfällt die teure Pflicht, sich jeweils in den einzelnen EU-Staaten umsatzsteuerlich registrieren zu lassen (ausführlich dazu ASR 9/2021, Seite 3). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig