· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Gewährleistung mit Hersteller richtig abrechnen
von Steuerberater Jens Henke LL.M., GEHRKE ECON GMBH, Hannover
| Außenprüfer nehmen derzeit die Gewährleistungsabrechnung mit dem Hersteller unter die Lupe. Probleme tauchen dabei insbesondere auf, wenn der Leistungs- und der Abrechnungszeitpunkt unterschiedlichen Voranmeldungszeiträumen zuzuordnen sind. Diese Konstellation tritt häufiger auf, weil die Hersteller in der Regel mittels Gutschrift abrechnen. Um das zu vermeiden, sollte die Umsatzsteuer mit Entstehen der Forderung an den Hersteller als Verbindlichkeit gebucht werden. |
Hintergrund | Hat ein herstellergebundenes Autohaus im Rahmen des Gewährleistungsanspruchs eines Kfz-Käufers Leistungen zur Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 BGB erbracht, hat es einen Anspruch gegen den Hersteller auf Erstattung der Aufwendungen (§ 478 Abs. 2 BGB).
Der Hersteller rechnet per Gutschrift ab
In der Praxis läuft das in der Regel wie folgt ab: Das Autohaus zeigt dem Hersteller an, dass es eine - umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerbare - Leistung erbracht hat, und benennt den Nettowert der Leistung. Der Hersteller erteilt sodann eine Gutschrift unter Ausweis der Umsatzsteuer.
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