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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

    | Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann die an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. So der BFH im Anschluss an eine Entscheidung des EuGH. |

     

    Hintergrund | Entscheidend war die Frage, ob der Strafverteidiger Leistungen für das Unternehmen oder für die Privatpersonen erbracht hat. Dazu hatte der BFH vorab den EuGH gefragt, ob es für den Vorsteuerabzug

    • auf den maßgeblichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankomme, dass die Straftat im Interesse des Unternehmens begangen wurde, oder